Satzung der Wirtschaftsförderung Burghausen GmbH

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

Firma und Sitz der Gesellschaft

1. Die Firma der Gesellschaft lautet: Wirtschaftsförderung Burghausen GmbH

2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in 84489 Burghausen.

§ 2

Gegenstand des Unternehmens

1. Gegenstand des Unternehmens ist:
a) Förderung des regionalen Gewerbes und der Industrie sowie der Erhaltung und Steigerung der Wirtschaftskraft Burghausens, nämlich durch
− Beratung bei Unternehmensneuansiedelungen und Unternehmensgründungen,
− Unterstützung und Begleitung von Infrastrukturmaßnahmen (beispielsweise Energie),
− Initiierung und Begleitung von Förder- und Forschungsprogrammen für regionale Unternehmen,
− Unterstützung bei der Fachkräftegewinnung und -vermittlung sowie deren Ausbildung (insbesondere Ausbildungsprogramme, Ausbildungsmessen, Weiterentwicklung der Hochschule Burghausen), und
− weitere zielgerichtete Maßnahmen (beispielsweise Digitalisierung, Nachhaltigkeit);
b) Stadt- und Standortmarketing, nämlich durch
− Unterstützung des Einzelhandels in der Innenstadt, Schaffung von Synergieeffekten zwischen Tourismus, Gastronomie, Einzelhandel, Gewerbe und Hochschule und
− Ausschöpfung der Vermarktungspotentiale der Stadt Burghausen;
c) Standortentwicklung, nämlich durch
− Bau von Gewerbegebäuden, ihre Bewirtschaftung, die Vergabe an Gewerbetreibende sowie die Durchführung aller damit zusammenhängenden Geschäfte,
− Kauf- und Entwicklung von Gewerbe- und Industrieflächen,
− Bau, Erwerb, Anmietung und Vermietung von sonstigen Gebäuden und Flächen, welche notwendig sind, um die oben genannten Ziele zu erreichen (beispielsweise Bau von Hochschulgebäuden), sowie
− Beteiligung an Unternehmen zur Erreichung der oben genannten Ziele (beispielsweise Beteiligung an Photovoltaik-Parks).
Die Gesellschaft soll daher Schnittstelle zwischen Wirtschaft, Verbänden, Kammern und der Stadt bzw. deren Fachämtern sein.
2. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann Zweigniederlassungen errichten und sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen.
3. Die Gesellschaft ist nicht als gemeinnützige Gesellschaft geplant.

§ 3

Stammkapital und Stammeinlagen

Stammkapital
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt
4.000.000,00 EUR
(in Worten: vier Millionen Euro).

§ 4
Dauer der Gesellschaft
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

§ 5
Organe der Gesellschaft
1. Organe der Gesellschaft sind
a) der/die Geschäftsführer,
b) der Aufsichtsrat,
c) die Gesellschafterversammlung.
2. Die Organe der Gesellschaft sind verpflichtet, die Kosten des Geschäftsbetriebes nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung leistungsbezogen auszurichten.
3. Mit Geschäftsführern und Mitgliedern des Aufsichtsrats dürfen Geschäfte und Rechtsgeschäfte des § 2 dieses Gesellschaftsvertrages nur abgeschlossen werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abschluss solcher Geschäfte zugestimmt hat.

II. GESCHÄFTSANTEILE

§ 6
Verfügungen über Geschäftsanteile
Jede Verfügung über Geschäftsanteile, auch die Verpfändung oder Nießbrauchsbestellung, sowie der Beitritt neuer Gesellschafter bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats.

III. GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERTRETUNG

§ 7
Geschäftsführung
1. Die Gesellschaft hat je nach der Bestimmung des Aufsichtsrats einen oder mehrere Geschäftsführer.
2. Die Geschäftsführer werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Geschäftsführer auch von der Gesellschafterversammlung abberufen werden.
3. Der Aufsichtsrat kann Mitglieder der Geschäftsführung vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Aufsichtsrats. Für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung von Mitgliedern der Geschäftsführung hat der Aufsichtsrat die Fortführung der Geschäfte sicherzustellen; die Gesellschafterversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern der Geschäftsführung ist in der Gesellschafterversammlung Gehör zu geben.
4. Anstellungsverträge mit Geschäftsführern werden vom Aufsichtsrat abgeschlossen; sie können auch im Falle der Abberufung durch die Gesellschafterversammlung nach vorstehender Ziffer 2 Satz 2 nur aus wichtigem Grund vom Aufsichtsrat gekündigt werden.
5. Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft selbstverantwortlich. Ihre Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag, der Geschäftsführer-Geschäftsordnung, dem Anstellungsvertrag und den von den Gesellschaftern und/oder dem Aufsichtsrat gegebenen Anweisungen.
6. Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
7. Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich ist der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns vorzulegen.
8. Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss und den Lagebericht nebst dem Bericht des Aufsichtsrats über das Ergebnis seiner Prüfung unverzüglich den Gesellschaftern vorzulegen.
9. Die Geschäftsführer haben dem Aufsichtsrat über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu berichten und in den Sitzungen des Aufsichtsrats, an denen sie auf dessen Verlangen teilnehmen, Auskunft zu erteilen.

§ 8
Vertretung
1. Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft stets einzeln. Durch Beschluss des Aufsichtsrates kann einzelnen oder allen Geschäftsführern allgemein oder für den Einzelfall Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
2. Die vorstehenden Bestimmungen über die Vertretung der Gesellschaft gelten auch für Liquidatoren.

IV. AUFSICHTSRAT

§ 9
Zusammensetzung des Aufsichtsrates
1. Der Aufsichtsrat hat bis zu 12 Mitglieder. Die genaue Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder wird von der Gesellschafterversammlung zu Beginn einer jeden Legislaturperiode des Stadtrates der Stadt Burghausen auf die Dauer der Legislaturperiode festgelegt. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder kann während der Legislaturperiode von der Gesellschafterversammlung in dem in Satz 1 genannten Rahmen geändert werden.
2. Der Erste Bürgermeister der Stadt Burghausen ist stets kraft Amtes Mitglied des Aufsichtsrates und übt das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden aus. Die weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Gesellschafterversammlung auf die Dauer der Legislaturperiode des Stadtrats bestellt, wobei hiervon mindestens die Hälfte Stadtratsmitglieder sein müssen.
3. Die Bestellung zum Aufsichtsrat findet jeweils zu Beginn einer neuen Legislaturperiode des Stadtrates statt. Eine Wiederbestellung der Aufsichtsratsmitglieder ist zulässig. Bis zur Neubestellung des neuen Aufsichtsrats bleibt der vorhergehende Aufsichtsrat im Amt.
4. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden.
5. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen.
6. Scheidet ein Mitglied aus dem Stadtrat aus, so verliert dieses Mitglied seinen Sitz im Aufsichtsrat. In den Fällen des Ausscheidens einzelner Aufsichtsratsmitglieder oder im Fall des Widerrufs der Bestellung einzelner oder sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder findet jeweils eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit statt.
7. Dauernd verhinderte Aufsichtsratsmitglieder sind durch die Gesellschafterversammlung abzuberufen und zu ersetzen. Sinkt die Mitgliederzahl des Aufsichtsrats durch vorzeitiges Ausscheiden von Mitgliedern unter die für die Beschlussfähigkeit notwendige Zahl (§ 12 Ziffer 6.), so muss unverzüglich eine Gesellschafterversammlung zur Vornahme von Ersatzbestellung einberufen werden. Die Amtszeit des Mitglieds, welches anstelle des vorzeitig Ausgeschiedenen bestellt wurde, beschränkt sich auf die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.
8. Die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern sowie jeden Wechsel von Aufsichtsratsmitgliedern haben die Geschäftsführer unverzüglich durch den elektronischen Bundesanzeiger bekanntzumachen und die Bekanntmachung zum Handelsregister einzureichen.
9. Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft sein. Sie dürfen auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen. Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne Mitglieder zu Vertretern von verhinderten Geschäftsführern bestellen. In dieser Zeit dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglieder ausüben.
10. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat Anspruch auf eine Vergütung. Die Höhe ist von der Gesellschafterversammlung festzulegen.

§ 10
Allgemeine Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates
1. Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats werden durch Gesetz und Gesellschaftsvertrag bestimmt. Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
2. Der Aufsichtsrat hat der Gesellschafterversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.
3. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Ausführung zu überwachen.
4. Die Mitglieder des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse können die Ausübung ihrer Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen.
5. Die Aufsichtsratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten der Gesellschaft verpflichtet.
6. Aufsichtsratsmitglieder, die ihre Sorgfaltspflicht verletzen und die ihnen obliegende Verantwortung außer Acht lassen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

§ 11
Aufgaben des Aufsichtsrates
1. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführer in ihrer Geschäftsführung zu fördern, zu beraten und zu überwachen.
2. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Vorschlag der Geschäftsführung über die Verwendung des Bilanzgewinns im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu prüfen und hierüber schriftlich an die Gesellschafterversammlung zu berichten. Am Schluss des Berichts hat der Aufsichtsrat zu klären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den von der Geschäftsführung aufgestellten Jahresabschluss billigt.
3. Der Zuständigkeit des Aufsichtsrats unterliegt, nach vorheriger gemeinsamer Beratung mit den Geschäftsführern, die Beschlussfassung über
a) die Grundsätze für den Erwerb und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken;
b) die Einstellung in und die Entnahme aus anderen Gewinnrücklagen;
c) die Zustimmung zur Verfügung von Geschäftsanteilen und zum Beitritt neuer Gesellschafter (§ 6);
d) die Zustimmung zur Bestellung von Prokuristen;
e) die Vorbereitung der Vorlagen an die Gesellschafterversammlung;
f) die Geschäftsordnung für die Geschäftsführer;
g) die Wahl des Abschlussprüfers;
h) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer, soweit nicht in § 7 Ziffer 2 anders geregelt.

§ 12
Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates
1. Wegen der Einberufung von Sitzungen des Aufsichtsrates sowie hinsichtlich der Beschlussfassung im Aufsichtsrat gelten die Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages über die Einberufung und die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung (§§ 15, 17 und 18) entsprechend, soweit nachstehend nichts Anderes geregelt ist.
2. Der Aufsichtsrat hält Sitzungen nur bei Bedarf ab, mindestens aber zwei Sitzungen jährlich.
3. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats einberufen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats muss den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder die Geschäftsführer dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die Sitzung muss in diesem Fall spätestens binnen einer Woche nach der Einberufung stattfinden.
4. Sitzungen in Form von Telefon- bzw. Videokonferenzen oder in Form einer Kombination von Präsenz- und Telefon- bzw. Videokonferenz können nur mit Zustimmung aller teilnehmenden Aufsichtsratsmitglieder abgehalten werden. Die Zustimmung eines Aufsichtsratsmitglieds hierzu gilt als erteilt, wenn sich dieses an der Beschlussfassung beteiligt.
5. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Bei Verhinderung des Stellvertreters übernimmt die Leitung der Sitzung das an Lebensjahren älteste anwesende Aufsichtsratsmitglied.
6. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder (§ 9 Ziffern 1. und 2.) in der Sitzung zugegen sind und mindestens zwei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ist dies nicht der Fall, so ist unverzüglich eine neue Sitzung des Aufsichtsrates einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschließen kann. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
7. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag nicht zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden.
8. Über die Beschlüsse des Aufsichtsrates in seinen Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterschreiben sind.
9. Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter abgegeben.
10. Die Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, es sei denn, der Aufsichtsrat beschließt anders. Die Geschäftsführer haben bei Beschlüssen des Aufsichtsrates kein Stimmrecht.
11. Das Amt des Aufsichtsrates ist höchstpersönlich. Ein Aufsichtsratsmitglied kann sich in den Sitzungen des Aufsichtsrates nicht vertreten lassen.

V. GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG

§ 13
Aufgaben der Gesellschafterversammlung
1. Der Gesellschafterversammlung obliegt die Entscheidung über
a) die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang),
b) die Verwendung des Bilanzgewinns, soweit in den §§ 20, 21 und 22 nichts Anderes geregelt ist,
c) den Ausgleich des Bilanzverlustes,
d) den Gesamtbetrag, bis zu dem Darlehen übernommen oder Schuldverschreibungen ausgegeben werden sollen,
e) die Einziehung von Geschäftsanteilen,
f) die Entlastung der Geschäftsführer und des Aufsichtsrats,
g) die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern,
h) den Widerruf der Bestellung von Geschäftsführern aus wichtigem Grund
(§ 7 Ziffer 2.) und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
i) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer, Mitglieder des Aufsichtsrats oder Gesellschafter und die Wahl von
Bevollmächtigten zur Vertretung der Gesellschaft bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten mit Geschäftsführern,
j) die Änderung des Gesellschaftsvertrages,
k) die Verschmelzung, Vermögensübertragung oder sonstige Umwandlung der Gesellschaft,
l) den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen,
m) die Durchführung von Kapitalmaßnahmen.
2. Der Gesellschafterversammlung ist Gelegenheit zu geben, den Bericht des Aufsichtsrats zu beraten.

§ 14
Ordentliche und außerordentliche Gesellschafterversammlung
1. Die ordentliche Gesellschafterversammlung hat unter Einhaltung der Fristen des § 42 a Abs. 2 GmbHG jedes Jahr in der Regel am Sitz der Gesellschaft stattzufinden.
2. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind, abgesehen von den im Gesetz oder in diesem Vertrag ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
3. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn
a) sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist,
b) die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die zur Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats erforderliche Zahl sinkt (§ 12 Ziffer 6.),
c) die Bestellung eines Geschäftsführers widerrufen oder ein Aufsichtsratsmitglied abberufen werden soll,
d) Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung der Versammlung verlangen.

§ 15
Einberufung
1. Wegen der Einberufung einer Gesellschafterversammlung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesem Gesellschaftsvertrag nichts Anderes bestimmt ist.
2. Die Gesellschafterversammlung wird in der Regel von den Geschäftsführern in vertretungsberechtigter Zahl einberufen. Es kann auch die Einberufung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats erfolgen.
3. Die Einberufung kann auch per Telefax oder per E-Mail oder in anderer elektronischer Form an die der Gesellschaft zuletzt bekannt gegebene Kontaktadresse (Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse bzw. sonstige Kontaktadresse) eines Gesellschafters erfolgen.
4. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens eine Woche, in dringenden Ausnahmefällen drei Tage. Der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung sind bei Berechnung der Einberufungsfrist nicht mitzurechnen.
5. Die Einladung zur Gesellschafterversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung.
6. Verlangen Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung gehörende Gegenstände, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§ 16
Versammlungsleitung
Die Leitung der Gesellschafterversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sind beide verhindert, so wird der Versammlungsleiter von der Gesellschafterversammlung bestimmt.

§ 17
Gesellschafterbeschlüsse
1. Die Gesellschafter üben die ihnen in Angelegenheiten der Gesellschaft zustehenden Rechte in der Gesellschafterversammlung durch Beschlussfassung aus. Soweit nicht zwingende Formvorschriften bestehen und alle Gesellschafter mit der betreffenden Form der Beschlussfassung einverstanden sind oder sich an ihr beteiligen, können Beschlüsse auch in schriftlicher Form (auch per Telefax), per E-Mail oder im Rahmen von Telefon bzw. Videokonferenzen gefasst werden. Zulässig ist auch eine Kombination aus den vorgenannten Beschlussverfahren, wenn kein Gesellschafter dem widerspricht. Bei Beschlussfassungen außerhalb einer förmlichen Gesellschafterversammlung wird eine Niederschrift über den Inhalt des Beschlusses, das Abstimmungsverfahren und den Ausgang der Abstimmung angefertigt, von Mitgliedern der Geschäftsführung in vertretungsberechtigter Anzahl unterzeichnet und in Kopie jedem Gesellschafter übersandt.
2. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. Ist dies nicht der Fall, so ist unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschließen kann. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
3. Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Nachträglich können Anträge auf Beschlussfassung, soweit sie zur Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung gehören, aufgenommen werden, wenn sie spätestens drei Tage vor der Gesellschafterversammlung in der in § 15 Ziffern 1. bis 3. festgesetzten Form bekanntgemacht worden sind. Dasselbe gilt für Anträge der Geschäftsführer oder des Aufsichtsrats. Zur Beschlussfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung bedarf es keiner Ankündigung.
4. Ist die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder sind die Gegenstände, über die nach der Tagesordnung ein Beschluss gefasst werden soll, nicht ordnungsgemäß angekündigt worden, so können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.
5. Ein Beschluss über die Verschmelzung, Vermögensübertragung, Umwandlung oder Auflösung der Gesellschaft kann nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Gesellschafter sowie die Hälfte des Stammkapitals in der Gesellschafterversammlung vertreten sind. Trifft das nicht zu, so ist mit einem Zwischenraum von mindestens zwei und höchstens vier Wochen eine weitere Gesellschafterversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist.
6. Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist – soweit nicht notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist – eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Schriftführer und dem die Versammlung schließenden Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
7. Bei Beschlussfassungen außerhalb einer förmlichen Gesellschafterversammlung wird eine Niederschrift über den Inhalt des Beschlusses, das Abstimmungsverfahren und den Ausgang der Abstimmung angefertigt, von Mitgliedern der Geschäftsführung in vertretungsberechtigter Anzahl unterzeichnet und in Kopie jedem Gesellschafter übersandt.

§ 18
Beschlussfassung
1. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben.
2. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung über
a) den Widerruf der Bestellung von Geschäftsführern aus wichtigem Grund
(§ 7 Ziffer 2.) und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
b) die Änderung des Gesellschaftsvertrages, und über
c) die Verschmelzung, Vermögensübertragung oder sonstige Umwandlung der Gesellschaft (§ 13 Ziffer 1. lit. k)bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
3. In der Gesellschafterversammlung gewähren je 500,00 € eines Geschäftsanteils eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten ausgeübt werden.
4. Ein Gesellschafter, der durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf eine solche auch nicht für andere ausüben. Das gilt auch bei einer Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.
5. Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen. Bei der Beschlussfassung zu § 13 Ziffer 1 lit. i) oder k) ist durch Stimmzettel geheim abzustimmen, wenn Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens den zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, dieses auf Antrag eines Gesellschafters beschließen.
6. Bei Stimmenenthaltung gilt die Stimme als nicht abgegeben, das gleiche gilt im Falle schriftlicher Abstimmung bei Angabe ungültiger oder unbeschriebener Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen durch Erhebung einer gegen die Gesellschaft zu richtenden Klage ist nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlussprotokolls bzw. der Niederschrift über das Ergebnis einer außerhalb einer förmlichen Gesellschafterversammlung durchgeführten Beschlussfassung zulässig. Sofern der anfechtende Gesellschafter bei der Beschlussfassung anwesend ist, beginnt die Frist mit der Beschlussfeststellung und Verkündung durch den Versammlungsleiter.

VI. RECHNUNGSLEGUNG, JAHRESABSCHLUSS UND ERGEBNISVERWENDUNG

§ 19
Geschäftsjahr, Rechnungslegung, Jahresabschluss
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Eintragung der Gesellschaft bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres.
2. Die Geschäftsführung hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft gewährleisten.
3. Die Geschäftsführung hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) innerhalb der gesetzlichen Frist aufzustellen und, soweit eine Prüfung gesetzlich oder durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vorgeschrieben ist, den Abschlussprüfern zur Prüfung vorzulegen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie über die, Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu beachten.
4. Zusammen mit dem Jahresabschluss hat die Geschäftsführung einen Lagebericht aufzustellen. Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.

§ 20
Rücklagen
Es können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses Gewinnrücklagen gebildet werden. Über die Einstellungen in und die Entnahmen aus den Gewinnrücklagen beschließt der Aufsichtsrat nach vorheriger gemeinsamer Beratung mit den Geschäftsführern.

§ 21
Gewinnverteilung
1. Der Bilanzgewinn kann unter die Gesellschafter als Gewinnanteil verteilt werden. Er kann zur Bildung von anderen Gewinnrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden.
2. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Gesellschaftern nicht zugewendet werden.
3. Die Gewinnanteile sind vier Wochen nach der Gesellschafterversammlung fällig. Der Anspruch auf Auszahlung der Gewinnanteile verjährt in drei Jahren nach Fälligkeit.
4. Die Geschäftsführung ist nicht befugt, außerhalb eines von der Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß gefassten Gewinnverteilungsbeschlusses den Gesellschaftern oder ihnen nahestehenden Personen oder Gesellschaften Vorteile irgendwelcher Art vertragsgemäß oder durch einseitige Handlungen zuzuwenden. Die Gesellschafter, die solche Zuwendungen erhalten haben oder denen die Zuwendungsempfänger nahestehen, sind zur Rückgabe bzw. zum Wertersatz verpflichtet. Die genannten Gesellschafter sind der Gesellschaft darüber hinaus zum Ersatz desjenigen steuerlichen Schadens verpflichtet, der der Gesellschaft durch die verdeckte Gewinnausschüttung entsteht.

§ 22
Verlustdeckung
Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Gesellschafterversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, ob und, in welchem Umfange die Rücklage nach den §§ 20, 21 heranzuziehen ist oder eine Herabsetzung des Stammkapitals erfolgen soll.

§ 23
Offenlegung, Veröffentlichung, Vervielfältigung, Bekanntmachung
1. Für die Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags für die Verwendung des Ergebnisses und des Beschlusses über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbeträge sind die §§ 325, 326, 327, 328 HGB anzuwenden.
2. Im Übrigen werden Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

§ 24
Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft
1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden.
2. Abwickler (Liquidatoren) sind die Geschäftsführer, soweit die Gesellschafterversammlung keine anderen bestellt.

VII. SONSTIGES

§ 25
Gründungsaufwand
Die Kosten der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, der Beratung sowie der Anmeldung der Gesellschaft in das Handelsregister trägt die Gesellschaft bis zu einem geschätzten Betrag von 10.000,00 €. Etwa darüber hinausgehende Gründungskosten trägt der Gesellschafter.

§ 26
Teilunwirksamkeit
Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. In einem solchen Fall ist der Vertrag durch die Gesellschafter so zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck möglichst erreicht wird.

§ 27
Prüfung der Gesellschaft
Der Stadt Burghausen stehen die Gesellschaftsrechte aus den §§ 53 und 54 HGrG zu. Dem für sie zuständigen überörtlichen Prüfungsorgan werden die Befugnisse aus § 54 HGrG eingeräumt.