Satzung der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Burghausen mbH

Firma und Sitz der Gesellschaft

§ 1

1. Die Firma der Gesellschaft lautet: Wirtschaftsförderungsgesellschaft Burghausen mbH

2. Sitz der Gesellschaft ist 84489 Burghausen.

 

Gegenstand der Gesellschaft

§ 2

Die Zwecke und damit Gegenstand der Gesellschaft sind:

Förderung des mittelständischen Gewerbes sowie die Erhaltung und Steigerung der Wirtschaftskraft Burghausens, nämlich

- Akquisition von Gewerbebetrieben,

- Bau von Gewerbegebäuden, ihre Bewirtschaftung, die Vergabe an Gewerbetreibende sowie die Durchführung aller damit zusammenhängenden Geschäfte,

- Integration des ZUID-Gedankens (für Existenzgründer oder innovative Betriebe können zeitlich befristete Sonderkonditionen angeboten werden),

Stadtmarketing, nämlich

- Unterstützung des Einzelhandels in der Innenstadt, Schaffung von Synergieeffekten zwischen Tourismus, Gastronomie und Einzelhandel,

- Ausschöpfung der Vermarktungspotentiale der Stadt Burghausen und der Burg, öffentliche Präsentation, Tourismus

ferner

Public-Private-Partnership-Prozeß

Die Gesellschaft soll daher Schnittstelle zwischen Wirtschaft, Verbänden, Kammern und der Stadt bzw. deren Fachämtern sein

Die Gesellschaft darf auch sonstige Geschäfte betreiben, sofern diese dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder auch nur mittelbar dienlich sind.

Stammkapital und Stammeinlagen

§ 3

1. Das Stammkapital der Gesellschaft wird auf 250.000,00 DM

– i.W. zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark –

festgesetzt und von dem Gründungsgesellschafter in dieser Höhe allein übernommen.

2. Das Stammkapital ist in Geld zu leisten.

3. Das Stammkapital ist zur Hälfte sofort zur Zahlung fällig.

Der Restbetrag der Stammeinlage ist nach schriftlicher Aufforderung durch die Geschäftsführung, der ein entsprechender Gesellschafterbeschluß vorauszugehen hat, innerhalb eines Monats fällig und bis dahin unverzinslich.

 

§ 4

Die Abtretung von Geschäftsanteilen sowie der Beitritt neuer Gesellschafter bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats.

 

Organe der Gesellschaft

§ 5

Organe der Gesellschaft sind

a) der/die Geschäftsführer,
b) der Aufsichtsrat,
c) die Gesellschafterversammlung.

§ 6

1. Die Organe der Gesellschaft sind verpflichtet, die Kosten des Geschäftsbetriebes nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung leistungsbezogen auszurichten.

2. Mit Geschäftsführern und Mitgliedern des Aufsichtsrats dürfen Geschäfte und Rechtsgeschäfte des § 2 dieses Gesellschaftervertrages nur abgeschlossen werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abschluß solcher Geschäfte zugestimmt hat.

 

Geschäftsführung

§ 7

1. Die Gesellschaft hat je nach der Bestimmung des Aufsichtsrats einen oder mehrere Geschäfts­führer.

2. Die Geschäftsführer werden vom Aufsichtsrat bestellt. Die Bestellung kann vorzeitig nur aus wichtigem Grund von der Gesellschafterversammlung widerrufen werden.

3. Der Aufsichtsrat kann Mitglieder der Geschäftsführung vorläufig ihres Amtes entheben. der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Aufsichtsrats. Für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung von Mitgliedern der Geschäftsführung hat der Aufsichtsrat die Fortführung der Geschäfte sicherzustellen; die Gesellschafterversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern der Geschäftsführung ist in der Gesellschafterversammlung Gehör zu geben.

4. Anstellungsverträge mit Geschäftsführern werden vom Aufsichtsrat abgeschlossen; sie können auch im Falle des Widerrufs der Bestellung als Geschäftsführer nur aus wichtigem Grund vom Aufsichtsrat gekündigt werden.

5. Die Geschäftsführer dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen ohne Einwilligung auch nicht Mitglied des Vorstand oder der Geschäfts­führung oder persönlich haftender Gesellschafter einer anderen Handelsgesellschaft sein. Die Einwilligung des Aufsichtsrats kann nur für bestimmte Handelsgewerbe oder Handels­gesellschaften oder für bestimmte Arten von Geschäften erteilt werden. Im übrigen gilt § 88 AktG entsprechend.

 

§ 8

1. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft alleine. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so vertreten zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen die Gesellschaft.

2. Bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer und eines oder mehrerer Prokuristen sind Willens­erklärungen für die Gesellschaft nur verbindlich, wenn sie von zwei Geschäftsführern oder von einem Geschäftsführer und einem Prokuristen abgegeben werden.

3. Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft selbstverantwortlich nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so können einzelne Geschäftsführer zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigt werden.

4. Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich ist der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns vorzulegen.

5. Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluß und den Lagebericht nebst dem Bericht des Aufsichtsrats über das Ergebnis seiner Prüfung unverzüglich den Gesellschaftern vorzulegen.

6. Die Geschäftsführer haben dem Aufsichtsrat über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu berichten und in den Sitzungen des Aufsichtsrats Auskunft zu erteilen.

 

§ 9

Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

 

Aufsichtsrat

§ 10

1. Der Aufsichtsrat hat sieben Mitglieder und setzt sich wie folgt zusammen:

- 1. Bürgermeister der Stadt Burghausen als Aufsichtsratsvorsitzender
- drei Stadtratsmitglieder
- drei Vertreter aus dem Bereich Handel, Gewerbe und Industrie

2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Gesellschafterversammlung auf die Dauer der Legislaturperiode des Stadtrats gewählt. Die Wahlen zum Aufsichtsrat finden jeweils zu Beginn einer neuen Wahlperiode des Stadtrats statt. Die Wiederwahl der Aufsichtsratsmitglieder ist zulässig. Bis zur Neuwahl des neuen Aufsichtsrates bleibt der vorhergehende Aufsichtsrat im Amt.

3. Die Sitze der drei Stadtratsmitglieder im Aufsichtsrat sind mit zwei Vertretern der stärksten Stadtratsfraktion sowie mit einem Vertreter der zweitstärksten Stadtratsfraktion zu besetzen. Scheidet ein Mitglied aus dem Stadtrat aus, so verliert dieses Mitglied seinen Sitz im Aufsichtsrat. In den Fällen des Ausscheidens einzelner Aufsichtsratsmitglieder oder im Falle des Widerrufs der Bestellung einzelner oder sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder findet jeweils eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit statt. Neuwahlen und Ersatzwahlen sollen binnen vier Monaten ab Eintritt des maßgeblichen Ereignisses stattfinden. Die Bestellung der Aufsichtsrats­mitglieder kann vor Ablauf der Amtszeit von der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen widerrufen werden.

4. Dauernd verhinderte Aufsichtsratsmitglieder sind durch die Gesellschafterversammlung abzube­rufen und durch Neuwahl zu ersetzen. Sinkt die Mitgliederzahl des Aufsichtsrats durch vorzeitiges Ausscheiden von Mitgliedern unter die für die Beschlußfähigkeit notwendige Zahl (§ 13 Abs. 2), so muß unverzüglich eine Gesellschafterversammlung zur Vornahme von Ersatzwahlen einberufen werden. Die Amtszeit des an Stelle eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitglieds Gewählten beschränkt sich auf die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.

5. Die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern sowie jeden Wechsel von Aufsichtsratsmitgliedern haben die Geschäftsführer unverzüglich durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen und die Bekanntmachung zum Handelsregister einzureichen.

6. Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Geschäftsführer sein. Sie dürfen auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne Mitglieder zu Vertretern von verhinderten Geschäftsführern bestellen. In dieser Zeit dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglieder ausüben.

7. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat Anspruch auf eine Vergütung/ein Sitzungsgeld. Die Höhe ist von der Gesellschafterversammlung festzulegen.

 

§ 11

1. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführer in ihrer Geschäftsführung zu fördern, zu beraten und zu überwachen. Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats werden durch Gesetz und Gesell­schaftsvertrag bestimmt.

2. Der Aufsichtsrat hat der Gesellschafterversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.

3. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse wählen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Ausführung zu überwachen.

4. Die Mitglieder des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse können die Ausübung ihrer Obliegen­heiten nicht anderen Personen übertragen.

5. Der Aufsichtsrat wählt sich einen stellvertretenden Vorsitzenden und kann sich eine Geschäfts­ordnung geben.

 

§ 12

Die Aufsichtsratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Aufsichtsratsmitglieder, die ihre Sorgfaltspflichten verletzen und die ihnen obliegende Verantwortung außer acht lassen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

 

§ 13

1. Der Aufsichtsrat hält bei Bedarf Sitzungen ab, mindestens aber zwei jährlich. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats einberufen und geleitet. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats muß den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder die Geschäftsführer dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die Sitzung muß binnen zwei Wochen nach Einberufung stattfinden.

2. Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder (§ 10) in der Sitzung zugegen sind und mindestens drei Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. Er faßt, soweit durch den Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3. Der Aufsichtsrat kann Beschlüsse schriftlich fassen, wenn seine sämtlichen Mitglieder der schrift­lichen Abstimmung zustimmen.

4. Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterschreiben sind.

5. Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, abgegeben.

6. Die Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, es sei denn, der Aufsichts­rat beschließt anders.

 

§ 14

1. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß und den Vorschlag der Geschäftsführung über die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und hierüber schriftlich an die Gesellschafter­versammlung zu berichten. Am Schluß des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den von der Geschäftsführung aufgestellten Jahresabschluß billigt.

2. Der Zuständigkeit des Aufsichtsrats unterliegt, nach vorheriger gemeinsamer Beratung mit den Geschäftsführern die Beschlußfassung über

a) die Grundsätze für den Erwerb und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grund­stücken,
b) die Einstellung in und die Entnahme aus anderen Gewinnrücklagen,
c) die Zustimmung zur Abtretung von Geschäftsanteilen und zum Beitritt neuer Gesellschafter (§ 4),
d) die Zustimmung zur Bestellung von Prokuristen,
e) die Vorbereitung der Vorlagen an die Gesellschafterversammlung.
f) die Geschäftsordnung für die Geschäftsführer,
g) die Wahl des Abschlußprüfers,
h) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer entsprechend § 7 Ziffer 2.

 

Gesellschafterversammlung

§ 15

1. Die Gesellschafter üben die ihnen in Angelegenheiten der Gesellschaft zustehenden Rechte gemeinschaftlich in der Gesellschafterversammlung durch Beschlußfassung aus.

2. In der Gesellschafterversammlung gewähren je 1.000,00 DM eines Geschäftsanteils eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevoll­mächtigten ausgeübt werden.

3. Ein Gesellschafter, der durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Das gilt auch von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

 

§ 16

1. Die ordentliche Gesellschafterversammlung hat unter Einhaltung der Fristen des § 42 a Abs. 2 GmbHG jedes Jahr in der Regel am Sitz der Gesellschaft stattzufinden.

2. Die ordentliche Gesellschafterversammlung beschließt über die Feststellung des Jahres­abschlusses und über die Verwendung des Bilanzgewinns, soweit in §§ 22, 23 und 24 nichts anderes bestimmt ist.

3. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind, abgesehen von den im Gesetz oder in diesem Vertrag ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesell­schaft erforderlich erscheint.

4. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung muß unverzüglich einberufen werden, wenn

a) sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist,
b) die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die zur Beschlußfähigkeit des Aufsichtsrats erforderliche Zahl sinkt (§ 13 Abs. 2),
c) die Bestellung eines Geschäftsführers widerrufen oder ein Aufsichtsratsmitglied abberufen werden soll,
d) Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stamm­kapitals entsprechen, in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung der Versammlung verlangen.

5. Der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter sich schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären.

 

§ 17

1. Die Gesellschafterversammlung wird in der Regel von den Geschäftsführern in vertretungs­berechtigter Zahl einberufen. Es kann auch die Einberufung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats erfolgen.

2. Die Einladung zur Gesellschafterversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung durch einfachen Brief an die Gesellschafter. Zwischen dem Tage der Gesell­schafterversammlung und dem Tage der Absendung des die Einladung enthaltenden Schreibens muß ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen. Dabei wird der Tag der Absendung und der Tag der Gesellschafterversammlung nicht mitgezählt.

3. Verlangen Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Beschlußfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Gesell­schafterversammlung gehörende Gegenstände, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.

4. Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefaßt werden. Nachträglich können Anträge auf Beschlußfassung, soweit sie zur Zuständigkeit der Gesellschafter­versammlung gehören, aufgenommen werden, wenn sie spätestens drei Tage vor der Gesell­schafterversammlung in der in Absatz 2 festgesetzten Form bekanntgemacht worden sind. Dasselbe gilt für Anträge der Geschäftsführer oder des Aufsichtsrats. Zur Beschlußfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Gesell­schafterversammlung bedarf es keiner Ankündigung.

5. Ist die Versammlung nicht ordnungsgemäß berufen oder sind die Gegenstände, über die nach der Tagesordnung ein Beschluß gefaßt werden soll, nicht ordnungsgemäß angekündigt, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.

 

§ 18

1. Die Leitung der Gesellschafterversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sind beide verhindert, so hat ein Mitglied der Geschäftsführung die Versammlung zu leiten.

2. Die Gesellschafterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist.

3. Auf Antrag kann die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen. Bei der Beschlußfassung zu § 19 i), k) ist durch Stimmzettel geheim abzustimmen, wenn Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, dieses auf Antrag eines Gesellschafters beschließen.

4. Bei Stimmenthaltung gilt die Stimme als nicht abgegeben, das gleiche gilt im Falle schriftlicher Abstimmung bei Abgabe ungültiger oder unbeschriebener Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5. Bei Wahlen ist nur derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Im übrigen wird der Wahlvorgang durch eine von der Gesellschafterversammlung zu beschließende Wahlordnung geregelt.

6. Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Schriftführer und dem die Versammlung schließenden Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen und die Zahl der auf sie entfallenen Stimmen anzugeben.

 

§ 19

Der Gesellschafterversammlung ist Gelegenheit zu geben, den Bericht des Aufsichtsrats zu beraten.

Ihr obliegt die Beschlußfassung über

a) die Festlegung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang),
b) die Verwendung des Bilanzgewinns,
c) den Ausgleich des Bilanzverlustes,
d) den Gesamtbetrag, bis zu dem Darlehen übernommen oder Schuldverschreibungen ausgegeben werden sollen,
e) die Einziehung von Geschäftsanteilen,
f) die Entlastung der Geschäftsführer und des Aufsichtsrates,
g) die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern,
h) den Widerruf der Bestellung von Geschäftsführern aus wichtigem Grund (§ 7 Abs. 2) und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
i) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer, Mitglieder des Aufsichtsrats oder Gesellschafter und die Wahl von Bevollmächtigten zur Vertretung der Gesellschaft bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten mit Geschäftsführern,
j) die Änderung des Gesellschaftsvertrages,
k) die Verschmelzung, Vermögensübertragung oder Umwandlung der Gesellschaft.

 

§ 20

1. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

2. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung über

a) den Widerruf der Bestellung von Geschäftsführern aus wichtigem Grund (§ 7 Abs. 2) und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
b) die Änderung des Gesellschaftsvertrags,
c) die Verschmelzung oder die Vermögensübertragung der Gesellschaft (3 19 k) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Für Umwand­lungen der Gesellschaft bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.

3. Ein Beschluß über Verschmelzung, Vermögensübertragung, Umwandlung oder Auflösung der Gesellschaft kann nur gefaßt werden, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals in der Gesellschafterversammlung vertreten ist. Trifft das nicht zu, so ist mit einem Zwischenraum von mindestens zwei und höchstens vier Wochen eine weitere Gesellschafterversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die beschlußfähig ist, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist.

 

Rechnungslegung

§ 21

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Eintragung der Gesellschaft bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres.

2. Die Geschäftsführung hat dafür zu sorgen, daß das Rechnungswesen und die Betriebs­organisation die Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft gewährleisten.

3. Die Geschäftsführung hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluß muß den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind zu beachten.

4. Zusammen mit dem Jahresabschluß hat die Geschäftsführung einen Lagebericht aufzustellen. Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.

 

Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung

§ 22

Es können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses Gewinnrücklagen gebildet werden. Über die Einstellungen und die Entnahmen aus den Gewinnrücklagen beschließt der Aufsichtsrat nach vorheriger gemeinsamer Beratung mit den Geschäftsführern.

 

§ 23

1. Der Bilanzgewinn kann unter die Gesellschafter als Gewinnanteil verteilt werden. Er kann zur Bildung von anderen Gewinnrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden.

2. Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Gesellschaftern nicht zugewendet werden.

3. Die Gewinnanteile sind vier Wochen nach der Gesellschafterversammlung fällig. Der Anspruch auf Auszahlung der Gewinnanteile verjährt in drei Jahren nach Fälligkeit.

4. Die Geschäftsführung ist nicht befugt, außerhalb eines von der Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß gefaßten Gewinnverteilungsbeschlusses den Gesellschaftern oder ihnen nahe­stehenden Personen oder Gesellschaften Vorteile irgendwelcher Art vertragsgemäß oder durch einseitige Handlungen zuzuwenden. Die Gesellschafter, die solche Zuwendung erhalten haben oder denen die Zuwendungsempfänger nahestehen, sind zur Rückgabe bzw. zum Wertersatz verpflichtet. Die genannten Gesellschafter müssen in diesem Fall an die Gesellschaft – zusätzlich – einen Betrag in Höhe der auf die Zuwendung entfallenden anrechenbaren Körperschaftssteuer, die auf ihre Ertragssteuerverpflichtungen anzurechnen ist, abführen.

5. Der an die Gesellschafter verteilte Bilanzgewinn darf ausschließlich nur zu den begünstigten Zwecken verwendet werden, die die Gesellschaft selbst ausübt.

 

§ 24

Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Gesellschafterversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, ob und in welchem Umfang die Rücklage nach § 23 heranzu­ziehen ist oder eine Herabsetzung des Stammkapitals erfolgen soll.

 

Offenlegung/Veröffentlichung/Vervielfältigung/Bekanntmachung

§ 25

1. Für die Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung des Jahresabschlusses, des Lage­berichts, des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags für die Verwendung des Ergebnisses und des Beschlusses über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages sind die §§ 325, 326, 327, 328 HGB anzuwenden.

2. Im übrigen werden Bekanntmachungen im Bundesanzeiger veröffentlicht.

 

Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft

§ 26

1. Die Gesellschaft wird aufgelöst

a) durch Beschluß der Gesellschafterversammlung,
b) durch Eröffnung des Konkursverfahrens.

2. Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes maßgebend.

Bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens erhalten die Gesellschafter nach Befriedigung sämt­licher Gläubiger nicht mehr als ihre eingezahlten Einlagen ausgezahlt. Die an die Gesellschafter zurückfließenden Einlagen müssen ausschließlich zu den begünstigten Zwecken verwendet werden, die die Gesellschaft selbst ausgeübt hatte.

 

Sonstiges

§ 27

Die Kosten der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, der Beratung sowie der Anmeldung der Gesellschaft in das Handelsregister trägt die Gesellschaft bis zu einem geschätzten Betrag von 5.000,00 DM. Etwa darüber hinausgehende Gründungskosten trägt der Gesellschafter.

 

§ 28

Prüfung der Gesellschaft

Der Stadt Burghausen stehen die Gesellschafterrechte aus den §§ 53 und 54 HGrG zu. Dem für sie zuständigen überörtlichen Prüfungsorgan werden die Befugnisse aus § 54 HGrG eingeräumt.